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   VGH Bayern, 11.05.2006 - 8 ZB 06.485   

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https://dejure.org/2006,7807
VGH Bayern, 11.05.2006 - 8 ZB 06.485 (https://dejure.org/2006,7807)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.05.2006 - 8 ZB 06.485 (https://dejure.org/2006,7807)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - 8 ZB 06.485 (https://dejure.org/2006,7807)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2
    Aufgabe des WEG-Verwalters zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten und Vertretungsmacht zum Abschluss eines Vertrages mit der Baubehörde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der entgegenstehenden Rechtskraft bei einem Prozessurteil; Verkehrssicherungspflicht von Wohnungseigentümern für einen für den Fußgängerverkehr tatsächlich geöffneten privaten Weg; Vertretungsmacht des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft für den ...

  • Judicialis

    VwGO § 121 Nr. 1; ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 311 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßen- und Wegerecht: Folgenbeseitigungsanspruch, tatsächlich-öffentlicher Weg, Verkehrssicherungspflicht, Wohnungseigentümer, Verwalteraufgaben, zivilrechtlicher Vertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer für Fußweg auf ihrem Grundstück verantwortlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    WEG hat Verkehrssicherungspflicht für öffentlichen Trampelpfad auf eigenem Grundstück! (IMR 2006, 157)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2006, 595 (Ls.)
  • ZMR 2006, 729
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2006 - 8 ZB 06.485
    Der von den Klägerinnen behauptete Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. hierzu BVerwGE 94, 100/103 f.) ist nicht gegeben.
  • VGH Bayern, 26.03.2003 - 8 ZB 02.2918

    Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2006 - 8 ZB 06.485
    Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 26. März 2003 (Az. 8 ZB 02.2918) abgelehnt, weil die Klage der Klägerin zu 1 allein mangels erforderlicher Klagebefugnis bereits unzulässig sei.
  • BayObLG, 17.02.2000 - 2Z BR 180/99

    Zu den Pflichten des Hausverwalters gegenüber den Wohnungseigentümern

    Auszug aus VGH Bayern, 11.05.2006 - 8 ZB 06.485
    Der von den Klägerinnen angeführte Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Februar 2000 (BayObLGZ 2000, 43) befasst sich nicht mit der Verkehrssicherungspflicht in Anbetracht der Eröffnung des allgemeinen Verkehrs auf einer privaten Grundstücksfläche und ist somit nicht einschlägig.
  • BGH, 22.02.2024 - III ZR 13/23

    Amtshaftung Börse, Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils

    Lehnt das Oberverwaltungsgericht einen auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des die Klage als unbegründet abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts gestützten Berufungszulassungsantrag (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ab, weil es - nach strikter rechtlicher Prüfung - zum Ergebnis kommt, die Klage sei bereits un-zulässig, erwächst das vorinstanzliche Urteil nur nach Maßgabe der Gründe des Nichtzulassungsbeschlusses in Rechtskraft, das heißt mit der Begründung, dass die Klage unzulässig war (Anschluss an OVG Bautzen, Beschluss vom 29. November 2022 - 6 A 43/20, BeckRS 2022, 42208 Rn. 44; OVG Münster, Urteil vom 6. September 2019 - 16 A 3044/15 NVwZ-RR 2020, 186 Rn. 38 und VGH München, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 8 ZB 06.485, juris Rn. 5).

    Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung erwächst in einer solchen Konstellation das vorinstanzliche Urteil nur nach Maßgabe der Gründe des Nichtzulassungsbeschlusses des Berufungsgerichts in Rechtskraft, das heißt mit der Begründung, dass die Klage unzulässig war (OVG Sachsen, BeckRS 2022, 42208 Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2020, 186 Rn. 38; VGH Bayern, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 8 ZB 06.485, juris Rn. 5; so auch zum Revisionszulassungsverfahren BVerwG NVwZ-RR 2012, 86 Rn. 7; Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 B 217/01, juris Rn. 7; VIZ 1996, 392, 393; aA: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 1 E 799/13, juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 26.02.2013 - 8 B 11.1708

    Sperrung eines nicht gewidmeten Fußwegs durch Grundstückseigentümer, tatsächlich

    Hat der Verfügungsberechtigte aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung die Benutzung durch die Allgemeinheit zugelassen oder ist zumindest aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer nach objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer konkludenten Freigabe zur Verkehrsnutzung auszugehen, unterliegt die Fläche dem Straßenverkehrsrecht mit der Folge, dass der Berechtigte keine Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO; BayVGH, B.v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - ZMR 2006, 729; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 8; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20).
  • VG Augsburg, 09.06.2015 - Au 3 K 15.331

    Recht zur Sperrung für die öffentliche Verkehrsnutzung

    Hat der Verfügungsberechtigte aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung die Benutzung durch die Allgemeinheit zugelassen oder ist zumindest aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer nach objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer konkludenten Freigabe zur Verkehrsnutzung auszugehen, unterliegt die Fläche dem Straßenverkehrsrecht mit der Folge, dass der Berechtigte keine Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO; BayVGH, B.v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - ZMR 2006, 729; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 8; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 32).
  • VGH Bayern, 15.02.2012 - 8 ZB 11.591

    Öffentlich-rechtliche GoA; Verkehrssicherungspflicht; Stützmauer an

    Dabei kommt es weniger darauf an, wer die Gefahrenlage einst geschaffen hat, sondern vielmehr darauf, wer sie andauern lässt und im Stande ist, den Gefahren zu begegnen (vgl. BayVGH vom 11.5.2006 ZMR 2006, 729; Schmid in Zeitler, a.a.O., RdNr. 51 zu Art. 53).
  • LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 73/16

    Verkehrssicherungspflicht des Verwalters eines öffentlich zugänglichen Parkhauses

    Dabei kann hier dahinstehen, ob einen WEG-Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG eigene Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten treffen (dies bejahend: BayVGH, Beschluss vom 11.05.2006 - 8 ZB 06.485, NZM 2006, 595; OLG Frankfurt, NZM 2004, 144; Staudinger/Bub, BGB, Neubearbeitung 2005, § 21 WEG Rn. 20; jurisPK-BGB/Geiben, 7. Aufl., § 27 Rn. 14; Fad in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 3 Rn. 45; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 8; Jennißen/Heinemann, WEG, 4. Aufl., § 27 Rn. 172, 178; Gottschalg, NZM 2003, 457, 459; Schmid, VersR 2009, 906, 908; dagegen: Merle/Becker in: Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 27 Rn. 355 b; Hügel/Elzer, WEG, § 26 Rn. 36 "Verkehrssicherungspflichten"; Fritsch, ZWE 2005, 384).
  • VG Würzburg, 10.03.2020 - W 4 K 19.1104

    Erfolglose Klage wegen Sperrung eines öffentlichen Wegs

    Hat der Verfügungsberechtigte - wie oben dargelegt - aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung die Benutzung durch die Allgemeinheit zugelassen oder ist zumindest aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer nach objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer konkludenten Freigabe zur Verkehrsnutzung auszugehen, unterliegt die Fläche dem Straßenverkehrsrecht mit der Folge, dass der Berechtigte keine Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO; BayVGH, B.v. 11.5.2006 - 18 ZB 06.485 - ZMR 2006, 729; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 8; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20; U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 32).
  • VGH Bayern, 24.11.2014 - 8 CE 14.1882

    Beschwerde wegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, Anspruch auf

    Mit Blick auf die hinsichtlich dieser Flächen allenfalls in Rede stehende Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - juris Rn. 9 m.w.N.) kommt ein gegenüber der derzeitigen Situation weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht des Antragstellers zu seinem Grundstück FlNr.
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